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810 24 67

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 3. Juli 2024 (810 24 67)

Basel-Landschaft · 2022-01-12 · Deutsch BL

Anspruch auf persönlichen Verkehr durch Dritte / Rechtliches Gehör

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind als Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht und die Obhut über F. zukomme. Die Entscheidung darüber, mit wem ihre erst dreijährige Tochter Kontakt haben solle, liege somit in erster Linie bei ihr als Kindsmutter. Von dieser Entscheidung ausgenommen sei gemäss Art. 273. Abs. 1 ZGB der Kontakt zum Kindsvater. Das Besuchsrecht von F. zu ihrem Vater finde nach einem vorübergehenden Unterbruch denn auch wieder regelmässig statt. Anders verhalte es sich mit dem Kontakt der Familie des Kindsvaters zu F. . Diesen Kontakt lehne die Kindsmutter ab. Weder der zuvor regelmässig stattfindende Kontakt zwischen der Familie J. und F. noch die Motive der Kindsmutter vermöchten jedoch das Vorliegen ausserordentlicher Umstände gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB zu begründen, nach welchen den Geschwistern und den Eltern des Kindsvaters ein Anspruch auf persönlichen Verkehr einzuräumen wäre. Die entsprechenden Anträge von A. und L. auf persönlichen Verkehr zwischen der Familie des Kindsvaters und F. seien daher abzulehnen. 3.2 Die Beschwerdeführer lassen in ihrer Beschwerdebegründung insbesondere ausführen, dass B. und C. der angefochtene Entscheid nicht direkt eröffnet worden sei, sondern dass sie nur indirekt davon erfahren hätten. Zudem habe die Vorinstanz die betroffenen Familienangehörigen nicht als Verfahrensbeteiligte respektiert, indem sie sie vorgängig nicht persönlich angehört habe. Die Beschwerdeführer hätten deshalb bisher keine formelle Gelegenheit gehabt, bei der Erhebung der Grundlagen des Entscheids mitzuwirken. Dadurch habe die KESB deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass sie als Grosseltern als Dritte zu gelten hätten, denen aufgrund der vorliegenden Umstände ein Anspruch auf persönlichen Verkehr mit F. zustehe. Die Vorinstanz habe es schliesslich zu Unrecht unterlassen, sich mit dem Kindeswohl von F. auseinanderzusetzen, denn aufgrund der speziellen vorliegenden Umstände liege die Aufrechterhaltung der Besuchskontakte zu den Grosseltern väterlicherseits im Interesse von F. . 3.3 In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs verweist die KESB in ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2024 auf das Schreiben der Beschwerdeführer vom 29. Januar 2024. Dieses sei zwar ebenfalls von B. und C. unterzeichnet worden. Allerdings sei als alleinige Adresse ausschliesslich diejenige von L. angegeben worden. Die KESB habe somit davon ausgehen dürfen, dass die Adresse von L. auch als Korrespondenzadresse für B. und C. dienen solle, weshalb eine separate Eröffnung des Entscheides an Letztere nicht notwendig gewesen sei.

E. 4 Streitgegenstand bildet vorliegend primär die Frage, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt hat. Zudem wird die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, die unrichtige Rechtsanwendung sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstandet. 5.1 Die Garantie des rechtlichen Gehörs hat für das rechtsstaatliche Verfahren eine zentrale Bedeutung (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. September 2007 [ 810 06 199] E. 9.1 m.w.H.). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (KGE VV vom 17. Oktober 2018 [810 18 108] E. 5.2 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.; KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 2] E. 4.2.1). 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet weiter, dass die Behörde die betroffene Person vor ihrer Entscheidung anhört. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.3.2; KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 2] E. 4.2.2; KGE VV vom 17. Oktober 2018 [810 18 108] E. 5.2). Das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (ʺAnspruch auf rechtliches Gehör i.e.S.ʺ) weist einen engen Bezug zur Menschenwürde auf ( Lorenz Kneubühler , Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998, S. 99). Der Mensch ist nicht nur als Objekt, sondern auch als Subjekt staatlicher Verfahren ernst zu nehmen; es soll nicht über ihn "verfügt" werden, sondern er ist in den ihn betreffenden Entscheidprozess einzubeziehen mit der Möglichkeit, seine Sicht, Argumente und Widersprüche frühzeitig zu äussern. Die beteiligte Privatperson soll im Hinblick auf ihre persönliche Eigenwürde nicht ohne vorherige Anhörung rechtlich belastet werden (statt vieler BGE 117 Ia 262 E. 4b; KGE VV vom 5. September 2007 [ 810 06 199] E. 9.2 ). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt sowie ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 2] E. 4.3; KGE VV vom 27. Juli 2016 [810 15 223] E. 3.3). Im Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zu vertreten. 5.3 Der Anspruch auf vorgängige Anhörung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist schliesslich formeller Natur. Dies bedeutet, dass seine Missachtung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge hat, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (BGE 126 V 130 E. 2b; KGE VV vom 11. Dezember 2019 [810 18 169] E. 5.1). Die formelle Rüge betreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher im Folgenden vor einer allfälligen inhaltlichen Beurteilung zu prüfen (BGE 137 I 195 E. 2.2; KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 2] E. 4.2.1). 6.1 Aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides sowie zuletzt aus der Eingabe der KESB vom 19. Juni 2024 wird ersichtlich, dass die Vorinstanz das Begehren um persönlichen Kontakt zwischen den Grosseltern väterlicherseits und F. formell lediglich als Anträge von A. und L. behandelt hat. Die Grosseltern selber (B. und C. ) sind vor der KESB nicht formell als Verfahrenspartei aufgeführt. Zudem wurden B. und C. im vorinstanzlichen Verfahren weder persönlich angehört noch wurde ihnen das rechtliche Gehör schriftlich gewährt. Die Eingabe vom 29. Januar 2024 haben die Beschwerdeführer von sich aus unaufgefordert vorgenommen. Schliesslich bestreitet die KESB vor Kantonsgericht nicht, dass materiell das Besuchsrecht von F. zu ihren Grosseltern väterlicherseits zu prüfen ist, und moniert auch nicht, dass B. und C. im vorliegenden Verfahren formell als Beschwerdeführer aufgeführt wurden. Sie führt in ihrer Vernehmlassung lediglich aus, dass auf der Eingabe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vom 29. Januar 2024 ausschliesslich die Adresse von L. angegeben worden sei, weshalb die Behörde davon habe ausgehen dürfen, dass diese Adresse auch als Korrespondenzadresse für B. und C. dienen solle und eine separate Eröffnung des Entscheides an Letztere nicht notwendig gewesen sei (vgl. E. 3.3 hiervor). Daraus wird ersichtlich, dass die KESB B. und C. offensichtlich ebenfalls als eigenständige Beschwerdeführer erachtet. Dies ergibt sich schliesslich auch daraus, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht etwa zwischen den Beschwerdeführern und deren Eltern differenziert, sondern einheitlich von Beschwerdeführern spricht. 6.2 Aufgrund des hiervor Gesagten ist festzustellen, dass im vorliegenden kantonsgerichtlichen sowie vorinstanzlichen Verfahren B. und C. auch aus Sicht der KESB und damit von allen Parteien unbestritten als selbständige Beschwerdeführer auftreten. Als solche hätten sie aber von der KESB zwingend persönlich angehört werden müssen. Die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung betreffen im Übrigen lediglich die Frage nach der korrekten Eröffnung/Zustellung ihres Entscheides, haben dagegen nichts mit der Stellung der Beschwerdeführer als Beteiligte in diesem Verfahren zu tun. Dies bedeutet mit anderen Worten ausgedrückt, dass das rechtliche Gehör vorliegend zufolge fehlender persönlicher Anhörung der Betroffenen auch bei einer separaten Entscheid-Zustellung an B. und C. verletzt worden wäre (vgl. E. 5.1 f. hiervor). Vom Grundsatz der persönlichen Anhörung der vom Entscheid Betroffenen kann nur ausnahmsweise abgewichen werden, und zwar wenn die persönliche Anhörung nach den gesamten Umständen als unverhältnismässig erscheint. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen und es dabei auf den persönlichen Eindruck nicht mehr entscheidend ankommt. Dagegen grundsätzlich stets zu respektieren ist, wenn eine urteilsfähige Person die persönliche Anhörung ablehnt ( Patrick Fassbind , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 1 zu Art. 447). Solche Umstände, die einen Anhörungsverzicht rechtfertigen würden, hat die KESB in ihrem Entscheid weder dargelegt noch sind solche aus den Verfahrensakten ersichtlich. Schliesslich entbindet die persönliche Anhörung die KESB nicht davon, der betroffenen Person beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung Akteneinsicht und die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu gewähren. Vorliegend hat die KESB B. und C. vorgängig weder angehört noch von sich aus die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme geboten, womit deren rechtliches Gehör offensichtlich und schwer verletzt wurde. Die Beschwerdegegnerin wurde dagegen von der KESB mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 zur Stellungnahme aufgefordert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur (vgl. bereits E. 5.3 hiervor), weshalb dessen Verletzung zur Aufhebung des Entscheides führt. Damit ist in Gutheissung der Beschwerde Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.1 Unabhängig vom vorliegenden Verfahrensausgag ist in materieller Hinsicht das Nachfolgende zu ergänzen. 7.2 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann nach Art. 274a ZGB der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient ( Claudia M. Mordasini , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 1 f. zu Art. 274a). Als berechtigte Personen kommen unter anderem Verwandte, zu denen eine enge Beziehung besteht (in der Praxis v.a. Grosseltern), in Betracht ( Margot Michel / Christina Schlatter , in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, N 3 zu Art. 274a). Ausserordentliche Umstände liegen vor, wenn der Kontakterhalt zur Aufrechterhaltung gewachsener, besonders tragender und enger Bindungen geboten scheint, so z. B. wenn nach dem Tod eines Elternteils der Kontakt zu dessen Herkunftsfamilie gewährleistet werden soll und dies nicht freiwillig geschieht ( Michel / Schlatter , a.a.O., N 4 zu Art. 274a m.w.H.). 7.3 Zu dem von der KESB aufgeführten bundesgerichtlichen Entscheid (Urteil 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023) ist anzumerken, dass dieser nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Situation verglichen werden kann, weil im zitierten Urteil die Kindseltern zusammen als beklagte Partei auftraten. Sofern in solchen Konstellationen zudem nichts darauf hindeutet, dass die Eltern ihrer Erziehungsverantwortung nicht integral nachkommen können und wollen, habe das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nie ausserordentliche Umstände und einen Anspruch von Grosseltern auf Kontakt zu den Enkeln bejaht (Urteil 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.4). Der vorliegende Fall präsentiert sich dagegen – wie bereits gesagt –in vielerlei Hinsicht anders. In casu treten die Kindseltern nicht zusammen auf, sondern der Vater als Beschwerdeführer und die Mutter als Beschwerdegegnerin. Vorliegend deutet zudem einiges darauf hin, dass die Eltern ihrer Erziehungsverantwortung zumindest nicht integral nachkommen können. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Vater im Haftvollzug in der JVA I. befindet und die Mutter selber immer wieder mit Problemen zu kämpfen hat und deshalb ihre Eltern als Pflegeeltern von F. fungieren. Der vorliegende Fall weist vielmehr Ähnlichkeiten mit dem Urteil 5A_380/2018 vom 16. August 2018 auf: Im damaligen Fall war der Vater verstorben und diente der vom Bundesgericht befürwortete persönliche Verkehr der Grosseltern zu ihrem Grosskind väterlicherseits dazu, die Erinnerung an diesen Teil der Familie wachzuhalten ( Mordasini , a.a.O., N 3 zu Art. 274a). Vorliegend ist der Kindsvater zwar nicht verstorben, jedoch aufgrund seiner Inhaftierung an der Wahrnehmung und Ausübung der elterlichen Sorge verhindert. Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Kontakte zur Familie des Kindsvaters im Wesentlichen gut funktioniert haben. Gravierende Vorkommnisse oder Fehler sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Entlassung wird es dem Kindsvater erlaubt sein, seine Tochter im Rahmen seines Besuchsrechts auch zu seiner Familie mitzunehmen. Von daher könnte es durchaus im Interesse von F. sein, dass die Beziehung zur ihren Grosseltern aufrechterhalten wird und nicht abrupt abgebrochen wird, um dann später wieder aufgebaut werden zu müssen. Auf jeden Fall gilt es im Sinne einer nachhaltigen Lösung bereits heute anzudenken, wie die vorliegend strittigen Beziehungen nach dem Gefängnisaufenthalt des Kindsvaters ausgestaltet werden sollen. In diesem Zusammenhang ist auf den Abklärungsbericht Kindesschutz des Sozialdienstes der Gemeinde N. vom 26. April 2023 hinzuweisen, aus welchem sich ergibt, dass es F. schwer falle, wenn sich lieb gewonnene Personen plötzlich aus ihrem Leben verabschieden würden. Im Lichte dieser Ausführungen erhellt, dass in casu aufgrund der komplexen familiären Situation von F. einiges für das Vorliegen von ausserordentlichen Umständen im Sinne von Art. 274a ZGB spricht, was die KESB nach dem Rückweisungsentscheid des Gerichts umfassend und sorgfältig zu prüfen haben wird. 7.4 Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Kindsvater dem Entzug seiner elterlichen Sorge zugestimmt hatte, jedoch bereits damals ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass ihm sowie seinen Familienangehörigen weiterhin der Kontakt mit seiner Tochter zu gewähren sei und dass ihm dies sehr wichtig sei. Die KESB hatte diese Aussagen entsprechend zu Protokoll genommen (vgl. Gesprächsprotokoll der KESB vom 5. Januar 2022). Bis im Sommer 2023 hätten die Kontakte zwischen F. und ihren Grosseltern väterlicherseits denn auch gut funktioniert und seien in direkter Absprache mit der Beschwerdegegnerin und den Pflegeeltern wahrgenommen worden. Aus den Akten und den Ausführungen der KESB (die Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen) ergeben sich keine objektiven Hinweise, die gegen die weitere Ausübung dieser Kontakte sprechen oder eine Kindeswohlgefährdung darstellen würden. Vielmehr wurden die Kontakte zu den Grosseltern väterlicherseits einzig basierend auf dem nicht weiter begründeten Willen der Beschwerdegegnerin eingestellt, ohne dass dabei geprüft worden wäre, ob nicht genau diese Einstellung dem Kindeswohl von F. zuwiderläuft. Ganz grundsätzlich wird die KESB nach dem Rückweisungsentscheid das für den Fall zentrale und massgebliche Kindeswohl von F. im Kontext der sich gegenüberstehenden Interessen umfassend und sorgfältig prüfen müssen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der KESB aufzuerlegen. Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der in der Honorarnote vom 15. Mai 2024 ausgewiesene Stundenaufwand ist nicht zu beanstanden. Auch die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Demzufolge hat die KESB den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'476.95 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D. vom 31. Januar 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D. zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D. auferlegt. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D. hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'476.95 (inkl. Auslagen und 8.1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Vizepräsident Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 3. Juli 2024 (810 24 67) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anspruch auf persönlichen Verkehr durch Dritte / Rechtliches Gehör Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl , Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A. , Beschwerdeführer B. , Beschwerdeführer C. , Beschwerdeführerin alle vertreten durch Katharina Bossert, Advokatin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D. , Vorinstanz E. , Beschwerdegegnerin Betreff Anspruch auf persönlichen Verkehr (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. vom 31. Januar 2024) A. F. (geb. am XX. XX. 2020) ist das gemeinsame Kind der nicht verheirateten und getrenntlebenden Eltern E. und A. . Seit ihrer Geburt lebt F. gemeinsam mit ihrer Mutter bei ihren Grosseltern mütterlicherseits (G. und H. ). B. Mit Entscheid vom 12. Januar 2022 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D. (KESB) A. die elterliche Sorge über F. . Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Anzahl und der Schwere der von A. begangenen Delikte davon auszugehen sei, dass er für längere Zeit inhaftiert und damit für seine Tochter F. abwesend sein werde. Somit könne er nicht mehr an der Erziehung von F. teilhaben und auch die Ausübung aller anderen Aufgaben gegenüber F. sei ausgeschlossen. Aktuell befindet sich A. in der Justizvollzugsanstalt I. . C. Mit Telefonat vom 30. November 2023 wandte sich A. an die KESB und teilte dieser mit, dass der persönliche Verkehr zwischen ihm und F. mittlerweile funktioniere. Dagegen verweigere E. nach wie vor den Kontakt von F. zu seiner Familie (Eltern, Geschwistern und Grosseltern). Am 5. Dezember 2023 ging bei der KESB D. erneut ein Antrag von A. auf ein Umgangsrecht seiner Familie zu F. ein. Seine Familie habe F. seit August 2023 nicht mehr sehen können, da die Kindsmutter dies verhindere. Aus seiner Sicht gebe es für E. keinen Grund, den Kontakt zu verweigern, insbesondere da die bisherigen Besuche immer positiv verlaufen seien. D. Mit Telefonat vom 12. Dezember 2023 erklärte H. gegenüber der KESB, dass es verschiedene Vorfälle anlässlich der Besuche von F. bei den Grosseltern J. gegeben habe, welche für Unstimmigkeiten und viel Unruhe gesorgt hätten. Beispielsweise sei F. mehrfach mit nassen Windeln bzw. nassen Hosen von den Besuchen bei ihrer Grossmutter zurückgekommen. Auch mit dem Grossvater hätten mehrere Besuche stattgefunden, allerdings sei er immer nach kurzer Zeit schon wieder gegangen. Zudem habe F. nach einem Besuch bei den Grosseltern J. erzählt, dass die Schwester des Kindsvaters mit ihr und G. zum Kindsvater auf Besuch gehen werde. Für die Familie K. sei es sehr undurchsichtig, was die Familie J. F. alles erzähle. Die Kindsmutter habe daher entschieden, den Kontakt zwischen F. und der Familie väterlicherseits für den Moment abzublocken, da dieser zu viel Unruhe brächte. E. Am 13. Dezember 2023 leitete die KESB den Antrag des Kindsvaters an die Kindsmutter und deren Eltern zur Stellungnahme weiter. Am 5. Januar 2024 wandte sich der Grossvater väterlicherseits, B. , an die KESB und berichtete, dass er im Dezember nochmals erfolglos Kontakt mit E. habe aufnehmen wollen. Beim letzten Besuch im August 2023 müsse irgendetwas vorgefallen sein, denn seither seien keine Besuche mehr möglich. Er sei sich sicher, dass F. bei den Grosseltern K. gut aufgehoben sei, jedoch würden sich die Grosseltern väterlicherseits ebenfalls Kontakt zu F. wünschen (z.B. je einen halben oder ganzen Tag pro Monat). F. Mit Entscheid vom 24. Januar 2024 erteilte die KESB G. und H. die Bewilligung zur Aufnahme von F. als Pflegekind. G. Mit Mail vom 29. Januar 2024 gelangte die Schwester des Kindsvaters, L. , von sich aus an die KESB und reichte dieser ein Schreiben von ihr, ihrem Bruder M. und ihren Eltern, B. und C. , ein. Die Familie J. habe regelmässig, ohne von der Familie K. beaufsichtigt zu werden, Zeit mit F. verbringen können. F. sei dabei stets gut aufgehoben gewesen und habe sich gefreut. Aufgrund von Konflikten zwischen den Kindseltern sei der Kontakt nun nicht mehr möglich, nicht einmal zum Geburtstag oder zu Weihnachten. Die Vorwürfe der Familie K. könne die Familie J. nicht nachvollziehen. H. Mit Entscheid vom 31. Januar 2024 wies die KESB die Anträge von A. und L. auf persönlichen Verkehr zwischen der Familie des Kindsvaters und F. ab und hielt fest, dass der Anspruch auf persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und F. (gem. Entscheid-Rektifikat vom 14. Februar 2024 korrigiert) weiterhin bestehen bleibt. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen wird direkt in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Gegen diesen Entscheid erhoben A. , B. und C. , alle vertreten durch Katharina Bossert, Advokatin, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und stellen die Rechtsbegehren: (1) Es sei Ziffer 1 des Entscheids vom 31. Januar 2024 aufzuheben und den Familienangehörigen väterlicherseits, namentlich den Grosseltern, sei ein angemessenes Besuchsrecht an jedem 1. und 3. Sonntag des Monats von 11 bis 16 Uhr zu gewähren. (2) Eventualiter sei Ziffer 1 des Entscheids vom 31. Januar 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs der Parteien sowie des Kindswohls an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (3) Es sei die Anordnung einer Kindsvertretung gemäss Art. 314a ZGB zu prüfen. (4) Dem Beschwerdeführer 1 sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin zu bewilligen. (5) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 2. April 2024 lässt sich die KESB vernehmen und beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 15. April 2024 wird der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin innert der gesetzten Frist keine Vernehmlassung eingereicht und damit auf eine Stellungnahme verzichtet hat. L. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 reicht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ihre Honorarnote sowie das ausgefüllte und unterzeichnete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 informiert die KESB das Kantonsgericht darüber, dass sie gegen B. und alle beteiligten Personen im Zusammenhang mit der Aufnahme des Telefonats vom 5. Januar 2024 Strafanzeige erstattet hatte. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind als Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht und die Obhut über F. zukomme. Die Entscheidung darüber, mit wem ihre erst dreijährige Tochter Kontakt haben solle, liege somit in erster Linie bei ihr als Kindsmutter. Von dieser Entscheidung ausgenommen sei gemäss Art. 273. Abs. 1 ZGB der Kontakt zum Kindsvater. Das Besuchsrecht von F. zu ihrem Vater finde nach einem vorübergehenden Unterbruch denn auch wieder regelmässig statt. Anders verhalte es sich mit dem Kontakt der Familie des Kindsvaters zu F. . Diesen Kontakt lehne die Kindsmutter ab. Weder der zuvor regelmässig stattfindende Kontakt zwischen der Familie J. und F. noch die Motive der Kindsmutter vermöchten jedoch das Vorliegen ausserordentlicher Umstände gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB zu begründen, nach welchen den Geschwistern und den Eltern des Kindsvaters ein Anspruch auf persönlichen Verkehr einzuräumen wäre. Die entsprechenden Anträge von A. und L. auf persönlichen Verkehr zwischen der Familie des Kindsvaters und F. seien daher abzulehnen. 3.2 Die Beschwerdeführer lassen in ihrer Beschwerdebegründung insbesondere ausführen, dass B. und C. der angefochtene Entscheid nicht direkt eröffnet worden sei, sondern dass sie nur indirekt davon erfahren hätten. Zudem habe die Vorinstanz die betroffenen Familienangehörigen nicht als Verfahrensbeteiligte respektiert, indem sie sie vorgängig nicht persönlich angehört habe. Die Beschwerdeführer hätten deshalb bisher keine formelle Gelegenheit gehabt, bei der Erhebung der Grundlagen des Entscheids mitzuwirken. Dadurch habe die KESB deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass sie als Grosseltern als Dritte zu gelten hätten, denen aufgrund der vorliegenden Umstände ein Anspruch auf persönlichen Verkehr mit F. zustehe. Die Vorinstanz habe es schliesslich zu Unrecht unterlassen, sich mit dem Kindeswohl von F. auseinanderzusetzen, denn aufgrund der speziellen vorliegenden Umstände liege die Aufrechterhaltung der Besuchskontakte zu den Grosseltern väterlicherseits im Interesse von F. . 3.3 In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs verweist die KESB in ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2024 auf das Schreiben der Beschwerdeführer vom 29. Januar 2024. Dieses sei zwar ebenfalls von B. und C. unterzeichnet worden. Allerdings sei als alleinige Adresse ausschliesslich diejenige von L. angegeben worden. Die KESB habe somit davon ausgehen dürfen, dass die Adresse von L. auch als Korrespondenzadresse für B. und C. dienen solle, weshalb eine separate Eröffnung des Entscheides an Letztere nicht notwendig gewesen sei. 4. Streitgegenstand bildet vorliegend primär die Frage, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt hat. Zudem wird die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, die unrichtige Rechtsanwendung sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstandet. 5.1 Die Garantie des rechtlichen Gehörs hat für das rechtsstaatliche Verfahren eine zentrale Bedeutung (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. September 2007 [ 810 06 199] E. 9.1 m.w.H.). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (KGE VV vom 17. Oktober 2018 [810 18 108] E. 5.2 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.; KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 2] E. 4.2.1). 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet weiter, dass die Behörde die betroffene Person vor ihrer Entscheidung anhört. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.3.2; KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 2] E. 4.2.2; KGE VV vom 17. Oktober 2018 [810 18 108] E. 5.2). Das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (ʺAnspruch auf rechtliches Gehör i.e.S.ʺ) weist einen engen Bezug zur Menschenwürde auf ( Lorenz Kneubühler , Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998, S. 99). Der Mensch ist nicht nur als Objekt, sondern auch als Subjekt staatlicher Verfahren ernst zu nehmen; es soll nicht über ihn "verfügt" werden, sondern er ist in den ihn betreffenden Entscheidprozess einzubeziehen mit der Möglichkeit, seine Sicht, Argumente und Widersprüche frühzeitig zu äussern. Die beteiligte Privatperson soll im Hinblick auf ihre persönliche Eigenwürde nicht ohne vorherige Anhörung rechtlich belastet werden (statt vieler BGE 117 Ia 262 E. 4b; KGE VV vom 5. September 2007 [ 810 06 199] E. 9.2 ). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt sowie ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 2] E. 4.3; KGE VV vom 27. Juli 2016 [810 15 223] E. 3.3). Im Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zu vertreten. 5.3 Der Anspruch auf vorgängige Anhörung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist schliesslich formeller Natur. Dies bedeutet, dass seine Missachtung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge hat, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (BGE 126 V 130 E. 2b; KGE VV vom 11. Dezember 2019 [810 18 169] E. 5.1). Die formelle Rüge betreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher im Folgenden vor einer allfälligen inhaltlichen Beurteilung zu prüfen (BGE 137 I 195 E. 2.2; KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 2] E. 4.2.1). 6.1 Aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides sowie zuletzt aus der Eingabe der KESB vom 19. Juni 2024 wird ersichtlich, dass die Vorinstanz das Begehren um persönlichen Kontakt zwischen den Grosseltern väterlicherseits und F. formell lediglich als Anträge von A. und L. behandelt hat. Die Grosseltern selber (B. und C. ) sind vor der KESB nicht formell als Verfahrenspartei aufgeführt. Zudem wurden B. und C. im vorinstanzlichen Verfahren weder persönlich angehört noch wurde ihnen das rechtliche Gehör schriftlich gewährt. Die Eingabe vom 29. Januar 2024 haben die Beschwerdeführer von sich aus unaufgefordert vorgenommen. Schliesslich bestreitet die KESB vor Kantonsgericht nicht, dass materiell das Besuchsrecht von F. zu ihren Grosseltern väterlicherseits zu prüfen ist, und moniert auch nicht, dass B. und C. im vorliegenden Verfahren formell als Beschwerdeführer aufgeführt wurden. Sie führt in ihrer Vernehmlassung lediglich aus, dass auf der Eingabe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vom 29. Januar 2024 ausschliesslich die Adresse von L. angegeben worden sei, weshalb die Behörde davon habe ausgehen dürfen, dass diese Adresse auch als Korrespondenzadresse für B. und C. dienen solle und eine separate Eröffnung des Entscheides an Letztere nicht notwendig gewesen sei (vgl. E. 3.3 hiervor). Daraus wird ersichtlich, dass die KESB B. und C. offensichtlich ebenfalls als eigenständige Beschwerdeführer erachtet. Dies ergibt sich schliesslich auch daraus, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht etwa zwischen den Beschwerdeführern und deren Eltern differenziert, sondern einheitlich von Beschwerdeführern spricht. 6.2 Aufgrund des hiervor Gesagten ist festzustellen, dass im vorliegenden kantonsgerichtlichen sowie vorinstanzlichen Verfahren B. und C. auch aus Sicht der KESB und damit von allen Parteien unbestritten als selbständige Beschwerdeführer auftreten. Als solche hätten sie aber von der KESB zwingend persönlich angehört werden müssen. Die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung betreffen im Übrigen lediglich die Frage nach der korrekten Eröffnung/Zustellung ihres Entscheides, haben dagegen nichts mit der Stellung der Beschwerdeführer als Beteiligte in diesem Verfahren zu tun. Dies bedeutet mit anderen Worten ausgedrückt, dass das rechtliche Gehör vorliegend zufolge fehlender persönlicher Anhörung der Betroffenen auch bei einer separaten Entscheid-Zustellung an B. und C. verletzt worden wäre (vgl. E. 5.1 f. hiervor). Vom Grundsatz der persönlichen Anhörung der vom Entscheid Betroffenen kann nur ausnahmsweise abgewichen werden, und zwar wenn die persönliche Anhörung nach den gesamten Umständen als unverhältnismässig erscheint. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen und es dabei auf den persönlichen Eindruck nicht mehr entscheidend ankommt. Dagegen grundsätzlich stets zu respektieren ist, wenn eine urteilsfähige Person die persönliche Anhörung ablehnt ( Patrick Fassbind , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 1 zu Art. 447). Solche Umstände, die einen Anhörungsverzicht rechtfertigen würden, hat die KESB in ihrem Entscheid weder dargelegt noch sind solche aus den Verfahrensakten ersichtlich. Schliesslich entbindet die persönliche Anhörung die KESB nicht davon, der betroffenen Person beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung Akteneinsicht und die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu gewähren. Vorliegend hat die KESB B. und C. vorgängig weder angehört noch von sich aus die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme geboten, womit deren rechtliches Gehör offensichtlich und schwer verletzt wurde. Die Beschwerdegegnerin wurde dagegen von der KESB mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 zur Stellungnahme aufgefordert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur (vgl. bereits E. 5.3 hiervor), weshalb dessen Verletzung zur Aufhebung des Entscheides führt. Damit ist in Gutheissung der Beschwerde Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.1 Unabhängig vom vorliegenden Verfahrensausgag ist in materieller Hinsicht das Nachfolgende zu ergänzen. 7.2 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann nach Art. 274a ZGB der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient ( Claudia M. Mordasini , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 1 f. zu Art. 274a). Als berechtigte Personen kommen unter anderem Verwandte, zu denen eine enge Beziehung besteht (in der Praxis v.a. Grosseltern), in Betracht ( Margot Michel / Christina Schlatter , in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, N 3 zu Art. 274a). Ausserordentliche Umstände liegen vor, wenn der Kontakterhalt zur Aufrechterhaltung gewachsener, besonders tragender und enger Bindungen geboten scheint, so z. B. wenn nach dem Tod eines Elternteils der Kontakt zu dessen Herkunftsfamilie gewährleistet werden soll und dies nicht freiwillig geschieht ( Michel / Schlatter , a.a.O., N 4 zu Art. 274a m.w.H.). 7.3 Zu dem von der KESB aufgeführten bundesgerichtlichen Entscheid (Urteil 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023) ist anzumerken, dass dieser nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Situation verglichen werden kann, weil im zitierten Urteil die Kindseltern zusammen als beklagte Partei auftraten. Sofern in solchen Konstellationen zudem nichts darauf hindeutet, dass die Eltern ihrer Erziehungsverantwortung nicht integral nachkommen können und wollen, habe das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nie ausserordentliche Umstände und einen Anspruch von Grosseltern auf Kontakt zu den Enkeln bejaht (Urteil 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.4). Der vorliegende Fall präsentiert sich dagegen – wie bereits gesagt –in vielerlei Hinsicht anders. In casu treten die Kindseltern nicht zusammen auf, sondern der Vater als Beschwerdeführer und die Mutter als Beschwerdegegnerin. Vorliegend deutet zudem einiges darauf hin, dass die Eltern ihrer Erziehungsverantwortung zumindest nicht integral nachkommen können. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Vater im Haftvollzug in der JVA I. befindet und die Mutter selber immer wieder mit Problemen zu kämpfen hat und deshalb ihre Eltern als Pflegeeltern von F. fungieren. Der vorliegende Fall weist vielmehr Ähnlichkeiten mit dem Urteil 5A_380/2018 vom 16. August 2018 auf: Im damaligen Fall war der Vater verstorben und diente der vom Bundesgericht befürwortete persönliche Verkehr der Grosseltern zu ihrem Grosskind väterlicherseits dazu, die Erinnerung an diesen Teil der Familie wachzuhalten ( Mordasini , a.a.O., N 3 zu Art. 274a). Vorliegend ist der Kindsvater zwar nicht verstorben, jedoch aufgrund seiner Inhaftierung an der Wahrnehmung und Ausübung der elterlichen Sorge verhindert. Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Kontakte zur Familie des Kindsvaters im Wesentlichen gut funktioniert haben. Gravierende Vorkommnisse oder Fehler sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Entlassung wird es dem Kindsvater erlaubt sein, seine Tochter im Rahmen seines Besuchsrechts auch zu seiner Familie mitzunehmen. Von daher könnte es durchaus im Interesse von F. sein, dass die Beziehung zur ihren Grosseltern aufrechterhalten wird und nicht abrupt abgebrochen wird, um dann später wieder aufgebaut werden zu müssen. Auf jeden Fall gilt es im Sinne einer nachhaltigen Lösung bereits heute anzudenken, wie die vorliegend strittigen Beziehungen nach dem Gefängnisaufenthalt des Kindsvaters ausgestaltet werden sollen. In diesem Zusammenhang ist auf den Abklärungsbericht Kindesschutz des Sozialdienstes der Gemeinde N. vom 26. April 2023 hinzuweisen, aus welchem sich ergibt, dass es F. schwer falle, wenn sich lieb gewonnene Personen plötzlich aus ihrem Leben verabschieden würden. Im Lichte dieser Ausführungen erhellt, dass in casu aufgrund der komplexen familiären Situation von F. einiges für das Vorliegen von ausserordentlichen Umständen im Sinne von Art. 274a ZGB spricht, was die KESB nach dem Rückweisungsentscheid des Gerichts umfassend und sorgfältig zu prüfen haben wird. 7.4 Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Kindsvater dem Entzug seiner elterlichen Sorge zugestimmt hatte, jedoch bereits damals ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass ihm sowie seinen Familienangehörigen weiterhin der Kontakt mit seiner Tochter zu gewähren sei und dass ihm dies sehr wichtig sei. Die KESB hatte diese Aussagen entsprechend zu Protokoll genommen (vgl. Gesprächsprotokoll der KESB vom 5. Januar 2022). Bis im Sommer 2023 hätten die Kontakte zwischen F. und ihren Grosseltern väterlicherseits denn auch gut funktioniert und seien in direkter Absprache mit der Beschwerdegegnerin und den Pflegeeltern wahrgenommen worden. Aus den Akten und den Ausführungen der KESB (die Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen) ergeben sich keine objektiven Hinweise, die gegen die weitere Ausübung dieser Kontakte sprechen oder eine Kindeswohlgefährdung darstellen würden. Vielmehr wurden die Kontakte zu den Grosseltern väterlicherseits einzig basierend auf dem nicht weiter begründeten Willen der Beschwerdegegnerin eingestellt, ohne dass dabei geprüft worden wäre, ob nicht genau diese Einstellung dem Kindeswohl von F. zuwiderläuft. Ganz grundsätzlich wird die KESB nach dem Rückweisungsentscheid das für den Fall zentrale und massgebliche Kindeswohl von F. im Kontext der sich gegenüberstehenden Interessen umfassend und sorgfältig prüfen müssen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der KESB aufzuerlegen. Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der in der Honorarnote vom 15. Mai 2024 ausgewiesene Stundenaufwand ist nicht zu beanstanden. Auch die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Demzufolge hat die KESB den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'476.95 (inkl. Auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D. vom 31. Januar 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D. zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D. auferlegt. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D. hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'476.95 (inkl. Auslagen und 8.1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Vizepräsident Gerichtsschreiber